Berlin, 18. November 2022. Nun herrscht Klarheit: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Tierheilpraktiker:innen, aber auch Tierbesitzer, Haustiere wieder mit homöopathischen Humanarzneien behandeln dürfen. Dies hatte das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) untersagt, es trat im Januar 2022 in Kraft. Dagegen hatten vier Tierheilpraktikerinnen geklagt und nun Recht bekommen. Sie hatten wegen Verstoßes gegen den Artikel 12, Absatz 1 des Grundgesetzes, der die freie Wahl des Berufes sichert, Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diesen Eingriff der Bundesregierung in die Berufsfreiheit der Tierheilpraktikerinnen sieht das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung als nicht gerechtfertigt an. Weiterhin dürfen aber nur Tierärzt:innen lebensmittelliefernde Tiere behandeln, bzw. müssen die Arzneien verordnen. (s.a. Homöopathie bei Tieren)
In diesem Urteil geht es primär um die Berufsfreiheit, die die Karlsruher Richter durch das TAMG eingeschränkt sahen. Es ging aber um mehr. In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt es: „Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Tierarztvorbehalt aber den legitimen Zweck, die Qualität von Diagnostik und Therapie bei Heilbehandlungen von Tieren zu sichern.“ Der legitime Zweck des Tierschutzes wurde also gewürdigt, aber auch deutlich gemacht, dass die „Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes“ durch Nicht-Ärzte kaum gegeben ist.
In diesem Urteil geht es aber auch um Homöopathie und Arzneimittelsicherheit. Die obersten Verfassungsschützer sehen durch die Anwendung von hochpotenzierten Humanhomöopathika bei Tieren keine Gefahren für Tier, Mensch oder die Umwelt.